Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (u. a. Urteil des BAG vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11) gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abmahnung neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens (Rügefunktion) der Hinweis auf die Bestands- oder Inhaltsgefährdung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall (kündigungs-rechtliche Warnfunktion). Ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung den strengen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Ist eine Abmahnung rechtswidrig oder unverhältnismäßig, können Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte in Betracht kommen. Zu welchem Zeitpunkt auf welchem Wege mit welchem Ziel auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, stimmen wir unter taktischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Interessen mit Ihnen ab.
Wir beraten und vertreten Sie gern.