Arbeitszeugnis

Gemäß § 109 Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehen.

Das Arbeitszeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten, sogenanntes einfaches Zeugnis. Der Arbeitnehmer kann aber auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangen, das darüber hinaus Angaben zu Leistung und Führung enthält. Der Arbeitgeber hat bei der Zeugniserteilung die sogenannten Zeugnisgrundsätze zu beachten, zum Beispiels Klarheit, Wahrheit, Wohlwollen. Wir prüfen, ob Ihr Arbeitszeugnis den vom Gesetzgeber in § 109 Gewerbeordnung und von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen genügt. Ist ein Arbeitszeugnis nicht ordnungsgemäß, können Sie einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung haben.

Über 15 Jahre Erfahrung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Zeugnis-Berichtigung. Wir beraten und vertreten Sie gern.